(65) (1) Dieser Abschnitt gilt für „Skulpturen” und „kunsthandwerkliche Arbeiten” der in Absatz (c) der Definition des Begriffs „künstlerisches Werk” in Abschnitt 10 genannten Art. (2) Das Urheberrecht an einem Werk, auf das dieser Abschnitt Anwendung findet und das „nicht nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort oder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten aufgestellt ist“, wird nicht durch die Anfertigung einer Malerei, Zeichnung, Gravur oder Fotografie des Werks oder durch die Aufnahme des Werks in einen Kinofilm oder eine Fernsehsendung verletzt.
(66) Das Urheberrecht an einem „Gebäude oder einem Modell eines Gebäudes“ wird durch die Anfertigung einer [Reproduktion] nicht verletzt.
(68) Das Urheberrecht an einem „künstlerischen Werk“ wird durch die Veröffentlichung einer [Reproduktion] nicht verletzt, wenn gemäß Abschnitt 65, Abschnitt 66 oder Abschnitt 67 die Herstellung […] keine Verletzung des Urheberrechts darstellte.
Diese Freiheit gilt für zweidimensionale Werke „nur“, wenn sie als „künstlerische Werke“ angesehen werden. Weitere Informationen finden Sie unter COM:CRT/Australia#FOP.